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Erbrecht





       



     
  







                 

Erbrecht, Ehegattentestament, gemeinschaftltiches Testament, wechselbezügliche Verfügungen


Wird ein Ehegattentestament bei Scheidung unwirksam (§2268 Abs. 1 BGB)?

Fortgeltung von wechselbezüglichen Verfügungen im Ehegattentestament nach der Scheidung:

Ehegatten können durch ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) bindende Verfügungen treffen, die sonst nur notariell in Erbverträgen vorgenommen werden können. Ein Beispiel hierfür sind die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen.

Es handelt sich um testamentarische Verfügungen in einem Ehegattentestament, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Derartige Verfügungen in einem Ehegattentestament können nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten durch den anderen nicht mehr widerrufen werden. Der längerlebende Ehegatte ist insoweit an das gemeinschaftliche Testament gebunden.

Zu beachten ist folgendes: Das Testament wird durch Scheidung oder sonstige Auflösung der Ehe entgegen § 2268 Abs. 1 BGB nicht in jedem Fall unwirksam. Vielmehr gelten nach § 2268 Abs. 2 BGB die Regelungen auch nach Auflösung der Ehe weiter, wenn davon auszugehen ist, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments den Fortbestand auch für diesen Fall wollten.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.07.2004, NJW 2004, 3113:

“... Mit § 2268 Abs. 2 BGB wird auf diese Weise Eheleuten die Möglichkeit eröffnet, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren. Wie weit diese nachehelich wirkenden letztwilligen Verfügungen inhaltlich reichen sollen, wird von der jeweiligen durch die übereinstimmenden Vorstellungen der Ehepartner geprägten Willensrichtung bestimmt, die als wirkliche oder jedenfalls hypothetische feststellbar sein muss. Dieser Wille ist - im Rahmen des gesetzlich Zugelassenen - entscheidend; er gilt auch für die Abhängigkeit von Verfügungen im Sinne der Wechselbezüglichkeit. Eine von der Gegenansicht geforderte Wirkungsgrenze für die durch den Willen der Testierenden geschaffene Wechselbezüglichkeit durch das Ende der Ehe hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Durch die gemeinschaftliche Errichtung wird für wechselbezügliche Verfügungen, auch wenn diese für solche Testamente nicht wesensbestimmend sind, eine gewisse Bindung erreicht. In den von § 2268 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen sollen diese Verfügungen nach dem maßgeblichen Willen der Testierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der Beachtung und Durchsetzung des wirklichen Willens bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen kommt schon allgemein grundsätzliche Bedeutung zu, § 133 BGB; bei letztwilligen Verfügungen gilt dies ganz besonders, § 2084 BGB. Diesem das gesamte Erbrecht beherrschenden Grundsatz liefe es zuwider, wenn man der von den Ehepartnern gewollten Wechselbezüglichkeit von Verfügungen mit Ende der Ehe - gleichsam gegen ihren Willen - ohne ausreichende gesetzliche Legitimation die Wirkung entzöge ...”

Damit entscheidet im Zweifel, bzw. im Streitfall die Auslegung des Ehegattentestaments durch die Gerichte über die Frage, ob und inwieweit Regelungen des Testaments über die Scheidung hinaus Geltung beanspruchen können, bzw. ob und inwieweit nach der Scheidung der Ehe wechselbezügliche Verfügungen in notarieller Form widerrufen werden müssen oder durch einfaches einseitiges Testament eines geschiedenen Ehegatten geändert werden können.

Es ist daher ratsam, bereits bei Errichtung des Ehegattentestaments eine eindeutige Aussage darüber zu treffen, ob und welche Regelungen vom Fortbestand der Ehe abhängig sind. Lassen Sie sich durch einen auf den Bereich Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingehend beraten.





Rechtsanwalt Matthias Hohkamp
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