Familien- und Scheidungsrecht - Rechtsanwalt Freiburg

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Familien- und Scheidungsrecht




       
  
Familienrecht, Scheidungsrecht, Ehevertrag

Inhaltskontrolle und Wirksamkeit von Eheverträgen:

Ehevertragliche Regelungen, z.B. auch über die Minderung oder Ausschluss von nachehelichem Unterhalt, unterliegen im Streifall, insb. also im Falle einer Scheidung, der richterlichen Kontrolle und können u.U. als unwirksam erklärt werden:

Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 06.02.2001 (NJW 2001, 957):

“... Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind. Maßgebliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden ...  
Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille läßt daher in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Vertragspartner faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt ...  
Das gilt auch für Eheverträge, mit denen die Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regeln ...”

Bundesgerichtshof, Urt. vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930):

“... Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigug des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift ...
Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) ...

Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen ...  

Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig ...

Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet sind ...  

Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen.
... Der Zugwinnausgleich erweist sich eheverträglicher Disposition am weitesten zugänglich ...”

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. vom 15.07.2004 (FPR 2004, 607):

"Der nach der Scheidung unterhaltspflichtige Ehegatte kann sich nicht ohne weiteres auf eine ehevertragliche Minderung des nachehelichen Unterhalts berufen, wenn die Ehegatten bei Vertragsschluss irrtümlch davon ausgegangen waren, dass nach der Scheidung jeder wieder einer eigenen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können ..."

Im Falle einer Scheidung wird ein Ehevertrag u.U. auf die Wirksamkeit im Ganzen oder einzelner Regelungen gerichtlich überprüft.

Die dargestellte Rechtsprechung stellt an die Wirksamkeit ehevertraglicher Regelungen strenge Anforderungen. Lassen Sie sich bereits bei der Erstellung eines Ehevertrages daher unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten, der spezialisiert ist auf Familienrecht und Scheidungsrecht.





Rechtsanwalt Matthias Hohkamp
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